Scheindomizile
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In den Höfner Gemeinden Freienbach, Feusisberg und Wollerau sind natürliche Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in unsere Gemeinde verlegen und aktiv am Gemeindeleben teilnehmen wollen, herzlich willkommen. Auch sollen im Bezirk Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Region soll leben!
Definition Begriff Scheindomizil
Einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet eine Person gemäss dem harmonisierten Steuerrecht von Bund und Kantonen1 in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet2. Der steuerrechtliche Wohnsitz entspricht im Wesentlichen dem zivilrechtlichen Wohnsitz, weicht aber in einigen Punkten davon ab3.
Als Mittelpunkt der Lebensinteressen gilt derjenige Ort, zu dem eine Person die intensivsten persönlichen Beziehungen unterhält, wobei die privaten Interessen in der Regel stärker gewichtet werden als die beruflichen Beziehungen. Der steuerrechtliche Wohnsitz setzt grundsätzlich einen physischen Aufenthalt an diesem Ort voraus. Zu welchem Ort die steuerpflichtige Person die stärksten Beziehungen unterhält, ist auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Abzustellen ist auf die objektiven, von aussen wahrnehmbaren Umstände, nicht bloss auf die erklärten Wünsche und gefühlsmässigen Bevorzugungen der steuerpflichtigen Person. Massgebend sind also nur die objektiv verifizierbaren Willenskundgebungen. Insofern ist der Steuerwohnsitz nicht frei wählbar4. Dem polizeilichen Domizil, wo die steuerpflichtige Person ihre Schriften hinterlegt hat und die politischen Rechte ausübt, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
Ein Scheindomizil ist vor diesem Hintergrund der fingierte Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person. Es ist ein Ort, zu dem intensive Beziehungen vorgetäuscht werden, um hier den (steuerrechtlichen) Wohnsitz begründen zu können, während sich der tatsächliche Schwerpunkt der persönlichen Interessen an einem anderen Ort befindet. Ein Scheindomizil liegt vor, wenn künstlich äussere Umstände geschaffen werden, welche die behauptete Wohnsitznahme beweisen sollen, ohne dass sich die steuerpflichtige Person dort aufhält und es an der Absicht des dauernden Verbleibens am entsprechenden Ort fehlt.
Quelle: Prof. Dr. Markus Reich, Definition des Begriffs Scheindomizil, Küsnacht 28.1.2003
1) Art. 3 Abs. 2 StHG; Art. 3 Abs. 2 DBG; § 4 Abs. 2 SZ StG
2) dazu und zum Folgenden BGE 125 I 54; BGer 17. Oktober 1997, StE 1998 A 24.21 Nr. 11; ERNST HÖHN/PETER MÄUSLI, Interkantonales Steuerrecht, 4. A. Bern 2000, 81 ff.; PETER LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern 1999, 45 ff.
3) MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS NYFFENEGGER, Kommentar StHG, 2. A., Basel 2002, N 5 zu Art. 3 StHG
4) BGer 29. Juli 2002, StE 2003 A 24.21 Nr. 13
Scheindomizil ja oder nein?
Zusätzliche Erläuterungen
Bemerkung zu "Wohnung" für die Bestimmung des Wohnsitzes
Eine Wohnadresse ist insbesondere dann nicht als Wohnsitz zu anerkennen, wenn
sie als Adresse eine unbebaute Liegenschaft hat
die Liegenschaft anderen Zwecken als dem Wohnen dient
die Adresse eine Liegenschaft des Gastgewerbes angibt
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Beispiele:
Hotel, Restaurant, Garni, Pension, grüne Wiese, Stall, Bürogebäude, Werkstatt.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Bemerkung zu „Arbeitsort“ für die Bestimmung des Steuerdomizils
Ein Arbeitsort ist insbesondere dann nicht als solcher zu anerkennen, wenn
er nicht über die minimale Infrastruktur verfügt
die mutmasslich benötigte Fläche (m2) nicht nachgewiesen werden kann
Beispiele:
Hotel, Restaurant, Garni, Pension, grüne Wiese, Stall, Telefon- und Postumleitungsdienst, nur Postfach oder Firmenschild vorhanden.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Bemerkung zu „Kein Scheindomizil“
Allfällige interkommunale oder interkantonale Steuerausscheidungen bleiben vorbehalten.
Es gibt Spezialfälle, welche aufgrund ihrer Komplexität hier nicht darstellt werden können. Im Zweifelsfalle kontaktieren Sie die Steuerbehörde oder Ihren Steuerberater.
Bemerkung zu „Steuerdomizil - Spezialsteuerdomizil“
Ein Steuerspezialdomizil wird zum Beispiel von einem leitenden Angestellten begründet, wenn dieser ausserhalb des Familienortes erwerbstätig ist, dort eine Wohnung hat und in der Regel lediglich einmal wöchentlich regelmässig an den Familienort zurückkehrt.
Eine Stellung ist dann als leitend zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige einem bedeutenden Unternehmen mit zahlreichem Personal vorsteht und eine besondere Verantwortung trägt (Locher, Praxis § 3 I B 1b sowie Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz).
Es gibt Spezialfälle, welche aufgrund ihrer Komplexität hier nicht darstellt werden können. Im Zweifelsfalle kontaktieren Sie die Steuerbehörde oder Ihren Steuerberater.
Kontakt
Weitere Auskünfte erteilen die Steuerämter der Gemeinden oder die Kantonale Steuerverwaltung:
Steueramt Freienbach
Postfach 160
8808 Pfäffikon
Tel. 055 416 92 92
Fax. 055 416 92 93
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Steueramt Wollerau
Hauptstrasse 15
8832Wollerau
Tel. 043 888 12 40
Fax. 043 888 12 41
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Steueramt Feusisberg
Postfach
Dorfstrasse 38
8835 Feusisberg
Tel. 044 787 31 23
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Kantonale Steuerverwaltung
Frau Véronique Risi-Bravin
dipl. Steuerexpertin und Rechtsanwältin
Postfach 1232
6431 Schwyz
Tel. 041 819 17 31
Definition Begriff Scheindomizil
Einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet eine Person gemäss dem harmonisierten Steuerrecht von Bund und Kantonen1 in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet2. Der steuerrechtliche Wohnsitz entspricht im Wesentlichen dem zivilrechtlichen Wohnsitz, weicht aber in einigen Punkten davon ab3.
Als Mittelpunkt der Lebensinteressen gilt derjenige Ort, zu dem eine Person die intensivsten persönlichen Beziehungen unterhält, wobei die privaten Interessen in der Regel stärker gewichtet werden als die beruflichen Beziehungen. Der steuerrechtliche Wohnsitz setzt grundsätzlich einen physischen Aufenthalt an diesem Ort voraus. Zu welchem Ort die steuerpflichtige Person die stärksten Beziehungen unterhält, ist auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Abzustellen ist auf die objektiven, von aussen wahrnehmbaren Umstände, nicht bloss auf die erklärten Wünsche und gefühlsmässigen Bevorzugungen der steuerpflichtigen Person. Massgebend sind also nur die objektiv verifizierbaren Willenskundgebungen. Insofern ist der Steuerwohnsitz nicht frei wählbar4. Dem polizeilichen Domizil, wo die steuerpflichtige Person ihre Schriften hinterlegt hat und die politischen Rechte ausübt, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
Ein Scheindomizil ist vor diesem Hintergrund der fingierte Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person. Es ist ein Ort, zu dem intensive Beziehungen vorgetäuscht werden, um hier den (steuerrechtlichen) Wohnsitz begründen zu können, während sich der tatsächliche Schwerpunkt der persönlichen Interessen an einem anderen Ort befindet. Ein Scheindomizil liegt vor, wenn künstlich äussere Umstände geschaffen werden, welche die behauptete Wohnsitznahme beweisen sollen, ohne dass sich die steuerpflichtige Person dort aufhält und es an der Absicht des dauernden Verbleibens am entsprechenden Ort fehlt.
Quelle: Prof. Dr. Markus Reich, Definition des Begriffs Scheindomizil, Küsnacht 28.1.2003
1) Art. 3 Abs. 2 StHG; Art. 3 Abs. 2 DBG; § 4 Abs. 2 SZ StG
2) dazu und zum Folgenden BGE 125 I 54; BGer 17. Oktober 1997, StE 1998 A 24.21 Nr. 11; ERNST HÖHN/PETER MÄUSLI, Interkantonales Steuerrecht, 4. A. Bern 2000, 81 ff.; PETER LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern 1999, 45 ff.
3) MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS NYFFENEGGER, Kommentar StHG, 2. A., Basel 2002, N 5 zu Art. 3 StHG
4) BGer 29. Juli 2002, StE 2003 A 24.21 Nr. 13
Scheindomizil ja oder nein?

Zusätzliche Erläuterungen
Bemerkung zu "Wohnung" für die Bestimmung des Wohnsitzes
Eine Wohnadresse ist insbesondere dann nicht als Wohnsitz zu anerkennen, wenn
sie als Adresse eine unbebaute Liegenschaft hat
die Liegenschaft anderen Zwecken als dem Wohnen dient
die Adresse eine Liegenschaft des Gastgewerbes angibt
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Beispiele:
Hotel, Restaurant, Garni, Pension, grüne Wiese, Stall, Bürogebäude, Werkstatt.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Bemerkung zu „Arbeitsort“ für die Bestimmung des Steuerdomizils
Ein Arbeitsort ist insbesondere dann nicht als solcher zu anerkennen, wenn
er nicht über die minimale Infrastruktur verfügt
die mutmasslich benötigte Fläche (m2) nicht nachgewiesen werden kann
Beispiele:
Hotel, Restaurant, Garni, Pension, grüne Wiese, Stall, Telefon- und Postumleitungsdienst, nur Postfach oder Firmenschild vorhanden.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Bemerkung zu „Kein Scheindomizil“
Allfällige interkommunale oder interkantonale Steuerausscheidungen bleiben vorbehalten.
Es gibt Spezialfälle, welche aufgrund ihrer Komplexität hier nicht darstellt werden können. Im Zweifelsfalle kontaktieren Sie die Steuerbehörde oder Ihren Steuerberater.
Bemerkung zu „Steuerdomizil - Spezialsteuerdomizil“
Ein Steuerspezialdomizil wird zum Beispiel von einem leitenden Angestellten begründet, wenn dieser ausserhalb des Familienortes erwerbstätig ist, dort eine Wohnung hat und in der Regel lediglich einmal wöchentlich regelmässig an den Familienort zurückkehrt.
Eine Stellung ist dann als leitend zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige einem bedeutenden Unternehmen mit zahlreichem Personal vorsteht und eine besondere Verantwortung trägt (Locher, Praxis § 3 I B 1b sowie Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz).
Es gibt Spezialfälle, welche aufgrund ihrer Komplexität hier nicht darstellt werden können. Im Zweifelsfalle kontaktieren Sie die Steuerbehörde oder Ihren Steuerberater.
Kontakt
Weitere Auskünfte erteilen die Steuerämter der Gemeinden oder die Kantonale Steuerverwaltung:
Steueramt Freienbach
Postfach 160
8808 Pfäffikon
Tel. 055 416 92 92
Fax. 055 416 92 93
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Steueramt Wollerau
Hauptstrasse 15
8832Wollerau
Tel. 043 888 12 40
Fax. 043 888 12 41
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Kantonale Steuerverwaltung
Frau Véronique Risi-Bravin
dipl. Steuerexpertin und Rechtsanwältin
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